Die Kosten

Die Förderung in unserem AutismusZentrum ist als Eingliederungshilfe (zuständiger Leistungsträger ist die Sozial- oder Jugendhilfe) zu finanzieren. Rechtsgrundlage ist der § 112 SGB IX in Verbindung mit § 75 SGB IX bzw. der § 79 SGB IX in Verbindung mit 113 SGB IX  sowie § 35a SGB VIII. 
Sinn ist, die Folgen der Autismus-Spektrum-Störung zu beseitigen und den Menschen durch passende Maßnahmen in die Gesellschaft einzugliedern.

Wir begleiten Sie gerne bei der Beantragung einer autismusspezifischen Förderung in unserem Haus.

Zur Antragstellung benötigen Sie allerdings eine externe fachärztliche Diagnose. Diese kann und darf nicht durch unser AutismusZentrum gestellt werden sondern erfordert die Diagnosestellung durch einen Facharzt. Bitte wenden Sie sich bei Verdacht an Ihren Kinderarzt oder Hausarzt. Dieser hat die Möglichkeit, Sie an eine geeignete Stelle weiterzuleiten.