Hinweisgeberschutzgesetz
Im Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz ...
- hilft, Verstöße des Unternehmens gegen Gesetze und Rechtsverordnungen fair zu klären
- schützt Personen, die Informationen zur Verfügung stellen.
Dieser Schutz bezieht sich auf Informationen über Verstöße beim CWW e. V. und seinen angeschlossenen Einrichtungen und Diensten, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erlangt wurden.
Nicht alle Hinweise fallen in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes. Der Anwendungsbereich konzentriert sich auf bestimmte Rechtsgebiete. Die Hinweise müssen strafrechtlich relevante oder bußgeldbewehrte Verstöße betreffen.
Nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen innerbetriebliche Spannungen oder arbeitsrechtliche Konflikte wie zum Beispiel Mobbing, nicht vertragsgemäße Beschäftigung, fehlerhafte Vergütung o. Ä.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen Gesetze oder Rechtsvorschriften erlangt haben und diese an eine entsprechende Meldestelle weitergeben. Die Unschuldsvermutung gilt selbstverständlich für die Betroffenen, bis der Verstoß bestätigt ist.
Der Caritas Wohn- und Werkstätten im Erzbistum Paderborn e. V. hat, gemeinsam mit seinen Einrichtungen und Diensten, die cdg (Caritas Dienstleistungsgenossenschaft eG) als interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz mit der Entgegennahme und der Bearbeitung dieser Hinweise beauftragt. Über die cdg wird den Mitarbeitenden eine Möglichkeit zur Abgabe eines Hinweises mit einem Höchstmaß an Vertraulichkeit geboten.
Die Abgabe einer (anonymen) Meldung und die ggf. folgende Kommunikation erfolgen unter anderem über die Meldeplattform der cdg.
Diese erreichen Sie hier
Damit Ihre Hinweise angemessen bearbeiten werden können, formulieren Sie die Meldung bitte so konkret wie möglich und orientieren Sie sich an den W-Fragen:
Wer?, Was?, Wann?, Wie?, Wo?
Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG versendet die cdg nach spätestens 7 Tagen eine Eingangsbestätigung der Meldung.
Der Stand der Meldung kann auf der Meldeplattform verfolgt und bei Rückfragen geantwortet werden. Nur so kann ein reibungsloses Verfahren sichergestellt werden.
Innerhalb von 3 Monaten nach Bestätigung des Eingangs der Meldung versendet gemäß § 17 Abs. 2 HinSchG die cdg eine Rückmeldung, die in der Regel die ergriffenen Folgemaßnahmen und dessen Gründe dafür umfasst.
Für Fragen zur Abgabe von Hinweisen, zur Nutzung der Plattform oder auch zur Vertraulichkeit kann die cdg direkt kontaktiert werden.
Ansprechpartner: Tobias Bartholomäus
Telefon: 05251 889 - 0128
E-Mail